Mitarbeiterin in schwarzem Firmenwagen

Die 0,8 %-Regelung: Wie Sie Firmenwagen richtig versteuern

Ein Firmenwagen bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern viele Vorteile. Schliesslich sind Ihre Mitarbeiter mit einem repräsentativen Dienstwagen mobil, flexibel unterwegs und motiviert. Was die Lohnsteuerabrechnung und die Einkommenssteuererklärung angeht, sieht die Sache aber anders aus. Hier wird durch den Firmenwagen alles komplizierter. Denn private Fahrten Ihrer Mitarbeiter mit dem Firmenwagen müssen ordentlich versteuert werden. Wir erklären, welche Möglichkeiten zur Versteuerung es gibt und was es mit der 0,8 %-Regelung auf sich hat.

Inhalt

1. Dienstwagen bei SIX
2. Versteuerung von Firmenwagen
3. Die 0,8%-Regelung für Firmenwagen in der Praxis
4. 0,8%-Regelung für Firmenwagen mit alternativen Antrieben

Dienstwagen bei Sixt

Firmenwagen gehören zu den beliebtesten Zusatzleistungen für Arbeitnehmer. Viele Beschäftigte würden freiwillig auf rund 10 % ihres Gehalts verzichten, wenn ihr Arbeitgeber ihnen im Gegenzug einen Dienstwagen zur Verfügung stellte. Dabei profitieren nicht nur Angestellte, sondern auch der Arbeitgeber von steuerlichen Erleichterungen rund um Firmenwagen und geschäftlich genutzte Fahrzeuge. Dazu kommt: Nie war es einfacher Ihre hochrangigen Führungskräfte, verdiente Mitarbeiter und Aussendienstler mit einem repräsentativen Firmenwagen auszurüsten. In unserer Firmenkunden-Flotte finden Sie für jeden Dienstwagen-Typ und für alle Ansprüche das richtige Fahrzeug – natürlich zum günstigen Businesstarif.

SIXT Dienstwagen

Was genau versteht man unter einem Dienstwagen?

Die Begriffe Dienstwagen und Firmenwagen sind in der Schweiz arbeitsrechtlich nicht genau definiert. Wenn Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, verpflichten Sie sich mit dieser Bezeichnung erst einmal zu gar nichts. Vielmehr können Sie alle Rechte, Pflichten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Firmenwagen frei bestimmen. Wichtig werden Firmenwagen in der Regel, wenn es um steuerrechtliche Bestimmungen geht. Hier gilt das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug nämlich, unabhängig von seiner Bezeichnung, als geldwerter Vorteil und muss dementsprechend versteuert werden.

Firmenwagen – die Nutzung ist entscheidend

Im Rahmen einer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung ist die Einordnung als Firmenfahrzeug denkbar einfach. Das Kfz gehört dem Unternehmen und wird einem Angestellten vertraglich geregelt zur Nutzung überlassen. Komplizierter wird die Kategorisierung hingegen bei Einzelunternehmern und Selbstständigen. Hier entscheidet vor allem die anteilige Nutzung darüber, ob es sich formell um ein Dienstfahrzeug oder ein privates Auto handelt. Um ein Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufnehmen zu können, muss der betriebliche Anteil an der jährlichen Kilometerleistung mindestens 10 Prozent betragen. Liegt der betriebliche Kilometer-Anteil unter 10 Prozent, bleibt das Fahrzeug auf jeden Fall im Privatvermögen. Die Kosten betrieblich gefahrener Kilometer dürfen dann trotzdem als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei einem betrieblichen Kilometer-Anteil zwischen 10 und 50 Prozent haben Sie die Wahl, ob Sie das Fahrzeug ins Betriebsvermögen übernehmen, auch als „gewillkürtes Betriebsvermögen“ bekannt oder es im Privatvermögen lassen. Die betriebliche Nutzung müssen Sie in dem Fall dann durch ein lückenlos geführtes Bordbuch nachweisen. Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent für Unternehmenszwecke genutzt, gehört es auf jeden Fall ins Betriebsvermögen, auch als „notwendiges Betriebsvermögen“ bekannt. Dann haben Sie die Wahl, ob Sie ein Bordbuch führen oder den privaten Nutzungsanteil ermitteln.

Versteuerung von Dienstwagen

Durch die Bereitstellung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber entstehen Arbeitnehmern in zweierlei Hinsichten besondere Vorteile:

  1. Nutzung des Autos für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort
  2. Nutzung des Autos für private Fahrten

Dabei geht die Eidgenössische Steuerverwaltung vom sogenannten Anscheinsbeweis aus. Das bedeutet, dass für die Eidgenössische Steuerverwaltung allein die Existenz eines Dienstwagens ausreicht, um zu unterstellen, dass dieser auch privat genutzt und dementsprechend als geldwerter Vorteil berechnet und versteuert werden muss. Der Anscheinsbeweis kann jedoch auf verschiedene Arten widerlegt werden:

  • Die private Nutzung des Dienstwagens ist vertraglich ausdrücklich untersagt, wobei das Verbot auch kontrolliert und durchgesetzt wird
  • Der Arbeitnehmer besitzt privat ein vergleichbares Fahrzeug, das er oder sie nutzen kann
  • Der Firmenwagen eignet sich nicht zur privaten Nutzung beispielsweise, weil es ein Werkstattwagen oder besonderes Modell mit zum Beispiel fest aufgebauter Gerätschaft ist
  • Führen eines Bordbuch zeigt die Nutzung nur zu dienstlichen Zwecken

Die Alternative zur 0,8 %-Regelung: Das Bordbuch

Arbeitnehmer und Unternehmer, die ihr betriebliches Fahrzeug auch privat nutzen, haben die Wahl: Sie können es entweder im Rahmen der 0,8 %-Regelung privat versteuern oder ein Bordbuch führen. In letzteres müssen sie stets zeitnah alle gefahrenen Strecken sowie Anlass der Fahrt und weitere Daten eintragen. Durch Kilometerzählerstände kann genau nachverfolgt werden, wann das Auto zu welchem Zweck wie weit bewegt wurde. Dem Eidgenössische Steuerverwaltung ist es dann möglich nachzuvollziehen, wie hoch der geldwerte Vorteil durch das Dienstauto tatsächlich ist. Wer den Dienstwagen privat nur wenig oder sogar gar nicht nutzt, kann mit einem Bordbuch viel Geld sparen. In folgendem Blogbeitrag finden Sie mehr Informationen und Vorgaben zum Thema: Bordbuch führen für den Firmenwagen.

Die 0,8 %-Regelung für Firmenwagen in der Praxis

Die Versteuerung des Firmenwagens als geldwerter Vorteil geht nicht nur Ihren Arbeitnehmer, sondern auch Sie als Arbeitgeber etwas an. Die Nutzung des Firmenwagens muss, solange kein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde, bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden: Der jährliche geldwerte Vorteil durch einen Dienstwagen ist nämlich nach wie vor lohnsteuerpflichtig. Um die fälligen Abgaben zu ermitteln, kann mit der 0,8 %-Regelung eine Pauschale festgesetzt werden. Der so bestimmte Betrag wird zum Bruttolohn Ihres Angestellten addiert und somit entsprechend von der Lohn- und Einkommenssteuer erfasst.

Die Grundlage der 0,8 %-Regelung: Der Bruttolistenpreis des Dienstwagens

Bei der Versteuerung von Firmenwagen nach der 0,8 %-Regelung wird die tatsächliche private Nutzung nicht berücksichtigt. Zu versteuernde Beträge werden pauschal festgesetzt. Der pauschal errechnete geldwerte Vorteil orientiert sich ausschliesslich am Wert des Autos. Dieser wird durch den Bruttolistenpreis des Herstellers inklusive etwaiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung bestimmt und beträgt mindestens 150 CHF. Der tatsächliche Kaufpreis des Fahrzeugs ist hingegen unerheblich. Ein Grund, warum Gebrauchtwagen als Firmenauto für Arbeitnehmer mehr als unattraktiv sind.

Versteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort

Nutzt der Beschäftigte den Firmenwagen als Privatwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort, kann der Beschäftigte die entsprechenden Auslagen geltend machen, unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen.

Nutzt der Beschäftigte den Firmenwagen als solchen, erfolgt eine Lohnaufrechnung des Privatanteils, durch die sich die Steuerbelastung erhöht. Die Firma übernimmt die Kosten für den Arbeitsweg. Bei einer täglichen Fahrtstrecke von 40 km und 220 Arbeitstagen sowie Kosten von 0,70 CHF für privat gefahrenen Kilometer, wären dies 6,160 CHF.

Versteuerung der privaten Firmenwagennutzung mit der 0,8 %-Regelung

Der geldwerte Vorteil durch die Möglichkeit der privaten Nutzung des Firmenwagens wird pauschal mit 0,8 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert. Das heisst, je hochwertiger und damit teurer ein Dienstauto ist, desto höher fällt auch der zu versteuernde Anteil aus.

Wichtig: Der Wechsel zwischen pauschaler Besteuerung nach der 0,8 %-Regelung und dem Führen eines Bordbuchs und Abrechnung nach tatsächlich gefahrener Strecke ist prinzipiell möglich. Sie und Ihre Angestellten können also immer den grösstmöglichen Vorteil aus Ihrem Firmenwagen herausholen – selbst wenn sich das Nutzungsverhalten drastisch verändert hat. Der Wechsel ist aber immer nur zum Jahresende oder bei Übernahme eines neuen Dienstwagens möglich.

0,8 %-Regelung für Firmenwagen mit alternativen Antrieben

Bei der 0,8%- Regelung wird nicht zwischen Firmenwagen mit normalem- oder alternativem Antrieb unterschieden. Das heisst, auch Firmenwagen mit Hybrid- oder Elektroantrieb werden pauschal mit 0,8% vom Neukaufspreis aber mindestens 150 CHF versteuert.

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