Cleveres zum Arbeitsweg – alles rund ums Pendeln

2017 hatten 9 von 10 Schweizern einen Pendelarbeitsweg, 71% davon außerhalb ihrer Gemeinde. Und die täglichen Strecken zur Firma werden länger. Die meisten Pendler zieht es in die Kantone Basel-Stadt und Zug, aktuell wird im Schnitt 15 Kilometer pro Strecke gependelt, 31 Minuten. Ein Plus von 16 Prozent im Vergleich zur Jahrtausendwende. Als Pendler gilt übrigens jeder Erwerbstätige ab 15 Jahren, der nicht von zu Hause aus arbeitet und einen fixen Arbeitsplatz hat. Vertreter sind also per Definition keine Pendler. Der Trend zeigt, dass immer mehr pendeln, hiervon immer weitere Strecken. So nahm die Zahl derer, die zwischen den Kantonen morgens und abends pendeln von 12 Prozent (1990) auf inzwischen 20 Prozent zu – das bedeutet jeder Fünfte verlässt für die Arbeit seinen Kanton. Zeit, einen genaueren Blick auf das Thema Pendeln zu werfen. Ist der Arbeitsweg steuerlich absetzbar, was passiert bei einem Arbeitswegeunfall, wie ist die Zumutbarkeit für einen Arbeitsweg ohne PKW? Egal ob Sie Unternehmer sind, Angestellter, Freelancer oder nur Fahrer des Dienstwagens – bei uns erhalten Sie alle Informationen.

A: ARBEITSWEG DEFINITION

Der „kürzeste, während normalen Zeiten und ohne Unterbruch zurück gelegte“ Weg von der Wohnung zum Arbeitsort ist der Arbeitsweg. Hierbei ist der Arbeitsort der „geographische Bereich“, an welchem die Arbeit geleistet wird. Dieses kann im Arbeitsvertrag geregelt sein, zum Beispiel der Nennung des Arbeitsortes wie „Niederlassung Basel“ oder „am Hauptsitz Genf“. Wenn nicht, gilt grundsätzlich die gesamte Reichweite der Organisation als potenzieller Arbeitsort.

Sie geben die Kinder auf dem Weg zum Job in der Kita oder der Schule ab? Das hat auf das Berechnen des Arbeitsweges keinen Einfluss, Umweg werden in diesem Fall nicht anerkannt.

B: BETRIEBLICHE ÜBUNG

Laut Arbeitsrecht ist die betriebliche Übung der Fakt, dass ein Arbeitnehmer aus bestimmten regelmäßigen Verhaltensweisen des Arbeitgebers davon ausgehen darf, dass diese zukünftig gelten. Klingt klobig, macht aber freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden. Hierbei spielt der Status des Arbeitnehmers keine Rolle. Sie gilt für den Sachbearbeiter, den Lageristen, die Sekretärin bis zum angestellten Geschäftsführer. Der Arbeitgeber kann diese Verhaltensweisen nicht einseitig beenden. Sie finden Eingang, wenn nichts Zusätzliches durch beispielsweise Betriebsvereinbarungen oder Tarif- und Arbeitsverträge gilt. Fahrtkostenzuschüsse können in die betriebliche Übung fallen.

C: CORPORATE CARSHARING

Teilen liegt im Trend – warum nicht den Firmendienstwagen teilen? Den BMW X5 für alle – damit er nicht ungenutzt herumsteht. Oder den Renault Master Business Transporter? Corporate Carsharing ist ein neues Mobilitätskonzept, welches den Fahrzeugpool mehr und besser auslastet. Indem mehrere bis alle Mitarbeiter sich den Pool teilen, sinkt der Bedarf an Fahrzeugen. Das spart monatlich Geld, indem Sie die Dienstfahrzeuge intensiver nutzen. Als geeignete Fuhrpark-Management-Plattformen gibt es viele Apps, um einen Firmenwagen auf einen Klick zu reservieren. Nach Ausstattung mit Echtzeitkarte. Früher auf Grund des enormen Verwaltungsaufwands undenkbar funktioniert dies reibungslos und besteht den Praxistest. Und das Beste: sie sehen monatlich, wo Sie Ihre Flotte verschlanken, Ausbaubedarf haben – oder wer wo wie viele Fahrzeuge benötigt.

D: DIENSTWAGEN

Die beliebte Zusatzvergütung: ein Dienstwagen. Jeder Kadermann hat einen, im mittleren Management sind es fast 90 Prozent. Außendienstler kommen ohne ihn nicht zu ihren Terminen. Die Zeiten, in denen ein Firmenwagen reines Statussymbol war, sind vorbei, es profitieren beide Seiten von einem Dienstfahrzeug. Der Arbeitnehmer, sobald er diesen privat nutzen darf. Die Schweizer Steuerkonferenz gibt vor, dass dieser in den Lohnausweis gehört. Die private Nutzung ist hierbei als Naturaleinkommen zu versteuern und unterliegt der AHV und den entsprechenden Sozialleistungen. Obwohl als geldwerter Vorteil angerechnet, erspart sich der Angestellte, sei er Sachbearbeiter oder Geschäftsführer, sämtlichen Verwaltungsaufwand. Das Fuhrparkmanagement kümmert sich in der Regel um alles. Bei einem Firmenmietwagen übernimmt der Vermieter Reparaturen, Fahrzeugprüfung und Ähnliches bei Kosten und Aufwand. Hinzu kommt, dass ein Firmenmietwagen von Sixt mit einem Durchschnittsalter von drei Monaten den Arbeitnehmer zuverlässig zur Arbeit bringt. Dieses leisten manche liebenswerte Rostlauben, die als Privatautos in den Garagen stehen, nicht.

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E: EFFEKTIVE ERFASSUNG

Für den privaten Gebrauch des Dienstwagens gibt es die vereinfachte Abrechnung über die 0,8%-Regel. Grundvoraussetzung ist, dass Ihnen das private Benutzen des Firmenfahrzeugs erlaubt ist. Sie senken Ihre eigenen privaten Kosten – und erlangen somit einen geldwerten Vorteil. Der Gesetzgeber verlangt eine Steuer für diesen Benefit. Entweder pauschalisiert mit der 0,8% Regelung für Firmenwagen oder abrechnungsgenau mit Bordbuch, die effektive Ermittlung. Die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer exklusive Arbeitsweg werden mit dem Kilometersatz multipliziert. Voraussetzung ist das ordnungsgemäße Führen des Bordbuchs mit Angabe von Fahrer, Datum, zurückgelegte Strecke, Anfang- und Endkilometerstand sowie Deklaration als Dienst- oder als Privatfahrt. Führen Sie das Bordbuch wie es Ihnen am einfachsten ist. Neben dem klassischen haptischen Heft gibt es die Option, das Fahrtenbuch digital zu führen. Eine Vielzahl an Apps erleichtert Ihnen den Beleg für den Fiskus.

F: FAHRZEUGNUTZUNG IM AUSLAND

Gerade bei im Vertriebsdienst tätigen Mitarbeitern stellt das Unternehmen den Aussendienstlern gerne ein Firmenfahrzeug für den Aussendienst zur Verfügung. Doch achten Sie auf Stolperfallen, wenn Ihre Kollegen in Deutschland, Italien oder Frankreich sitzen. Zoll- sowie Steuerrecht haben für diese Fälle gesetzliche Regelungen geschaffen. Der unverzollte Nutzen seitens EU-Bürgern in einem EU-Land ist für Schweizer Dienstwagen nur für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort, bei entgeltlichem Befördern von Waren oder Personen sowie bei im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten vorgesehen. Auch für den Arbeitsweg muss immer der Arbeitsvertrag in Kopie mit an Bord sein. Weitere Privatfahrten sind mit dem unverzollten Fahrzeug nicht gestattet. Als Verwaltungsrat oder nicht angestellter Gesellschafter einer Unternehmung dürfen Sie somit einen Schweizer Firmenwagen nicht im EU-ausland nutzen – unverzollt. Es droht die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als Nicht-Unionsware mit dem zollrechtlichen Status einer zukünftigen Unionsware. Einfuhrabgaben drohen ebenso wie Straf- und Bussgeldzahlungen. Beachten Sie: ein in der EU hergestelltes Fahrzeug hat den Status einer Gemeinschaftsware und Zoll wird nicht fällig. Beantragen Sie hierfür bei der Schweizer Industrie- und Handelskammer ein Ursprungszeugnis.

G: GELDWERTER VORTEIL

Im oben genannten Beispiel mit dem Audi kommt zur 0,8%-Regel für Firmenmietwagen noch die Entfernung zur Firma hinzu. Dieses ergibt den geldwerten Vorteil. Diese Kilometer werden mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer errechnet. Bei 10 Kilometern zur Firma € 85,8. Diese ergeben mit dem 1% des Bruttolistenpreises addiert €371,80 die auf Ihren Lohn angerechnet werden. Verdienen Sie beispielsweise € 4.000 brutto sind Steuern und Abgaben für €4.371,80 fällig.

H: HOME-OFFICE

Viele wollen es, wenige bekommen es. Home-Office ist nicht gesetzlich geregelt. Somit gibt es einen Anspruch auf das Arbeiten von zu Hause aus nicht. Es sei denn dieser ist vertraglich geregelt. Neben den Kosten empfiehlt es sich, den zeitlichen Rahmen und den Umgang mit sensiblen Firmendaten zu vereinbaren, ebenso wie Leistungsstörungen. Nutzt der Arbeitnehmer seine privaten Geräte wie Drucker, Laptop und Telefon kann ihm eine Entschädigung zustehen, sofern nicht anders vertraglich vereinbart.

I: IRRTÜMER

  • Entfernungspauschale gilt ausschließlich beim Nutzen eines Autos! Nein, die 0,30 Cent pro Kilometer Arbeitsweg gilt ebenso erwandert, auf Inline-Skates oder Bus, Bahn, Fahrrad, Firmenmietwagen, Carsharing. Ihre Entscheidung. Lassen Sie sich die Entfernungspauschale nicht entgehen, um Ihre Lohnsteuer zu drücken.
  • Die Entfernungspauschale gilt für Hin- und Rückweg. Leider falsch, das Finanzamt rechnet nur den einfachen Weg an.
  • Welche Versicherung greift ist Nebensache. Irrtum: wenn Sie einen Wegeunfall verschweigen und als privaten Unfall angeben, zahlt Ihre Krankenkasse. Deren Leistungskatalog sieht anders aus, als der der Berufsgenossenschaft, die bei einem Wegeunfall zahlt. Klingt nebensächlich, aber: Kur- und Reha-Maßnahmen gehen mit der Berufsgenossenschaft schneller. Teures Zuzahlen entfällt ebenso. Bei Arbeitsunfähigkeit haben die Unfallkassen das bessere Rentenpaket.
  • Die Mittagspause ist nicht versichert. Irrtum, der Weg zum Bäcker fällt in die Unfallversicherung, der Weg zur Post bleibt Privatsache.

J: JOGGEN

Ja, joggen. Was hat das mit dem Arbeitsweg und Pendeln zu tun fragen Sie sich? Die Fit For Fun machte im November 2018 den Trend “Turnschuhpendler” in Hamburg aus. Als Alternative zu Auto, Bus und Bahn joggen die sportbewussten ins Büro. Pendeln per pedes. Run commuting nennt sich das international von New York bis Amsterdam. Die Turnschuhpendler schlagen zwei Fliegen mit einer Klappe. Sie sparen sich eine frühmorgendliche Trainingseinheit zu Hause indem sie diese auf den Arbeitsweg verlagern. Weiterhin umgehen sie nervige Staus. Beides spart wertvolle Zeit – und hält fit. Diejenigen die keine Duschmöglichkeit in der Firma haben nutzen nahegelegene Schwimmbäder oder Fitnessstudios.

K: KILOMETERABZUG FÜR FAHRTKOSTEN

Ab einer „beachtenswerten Entfernung“ sind die notwendigen Auslagen für das Pendeln steuerlich abziehbar. Diese Pauschale deckt die Kosten ab, die ein Arbeitnehmer aufwendet, um zur Arbeit zu gelangen. Sprit, Reifen, KFZ-Steuer, versichern, alles in einem Pauschaltbetrag errechnet pro Kilometer. Hierbei unterscheiden sich die Staats-, Bundes- und die Gemeindesteuern.

Für die Staats- und Gemeindesteuern gilt folgende Regelung:

Bis zu 3000 Kilometer p.A. 60 Rappen, danach 50 Rappen, ab 5000 Kilometer 40 Rappen. Der Fahrtkostenabzug ist auf 6000 Franken beschränkt.

Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Ansatz einheitlich 70 Rappen. Hier gilt ein Limit von 3000 Franken Kostenabzug.

Bei einer beachtenswerten Entfernung gibt es einen weiteren Abzug für die Mittagsheimfahrten. Diese beträgt allerdings höchstens der Kosten für eine auswärtige Verpflegung.

L: LKW-FAHRER

In Ihrer Firma werden auch die dicken Brummis benötigt? Für LKW-Fahrer gelten besondere Regeln für die Arbeitszeit. Die wöchentliche Höchstlenkzeit beträgt 56 Stunden – und 90 Stunden auf zwei Wochen. Täglich dürfen Sie sich 9 Stunden hinter das Steuer setzen. Zweimal wöchentlich sogar 10 Stunden.

Grundsätzlich zählt der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit. Eine Ausnahme ist, dass der Fahrer ein Fahrzeug nutzt, dass außerhalb des Betriebsgeländes steht. Sollen Sie oder Ihr Fahrer beispielsweise einen Iveco Daily fahren, den Sie an der Sixt Station abholen, gilt die Anreise mit dem Privatfahrzeug als Arbeitszeit. Entweder vom Betriebsgelände falls Sie vorher dort tätig waren, interessanterweise ebenso von zu Hause, falls Sie nicht über die Firma fahren. Hervorzuheben ist, dass es sich um keine Lenkzeit, sondern “andere Arbeit” handelt, die dokumentiert wird.

M: MITFAHRER

Ob Ehepaar oder Fahrgemeinschaft – hier macht das Finanzamt keine Unterschiede. Allerdings wird nur der direkte Weg angerechnet, Umwege für das Abholen werden nicht gewertet. Dafür ist der Umweg zum Abholen oder Nachhause bringen gesetzlich unfallversichert, beim Umweg zum Supermarkt gilt das nicht.

N: NEBENJOBBER

Sie beschäftigen so genannte Minijobber in Ihrer Firma oder haben selbst einen 400-Euro-Nebenjob? Hier gibt es Unterschiede, da die Kilometerpauschale als Werbungskosten die Lohnsteuerkosten senkt, der Minijobber aber keine Lohnsteuer zahlt. Somit bleiben Sie oder Ihr Minijobber auf den Fahrtkosten sitzen. Alternativ gestatten die Gesetze dem Arbeitgeber, die Werbungskosten zu erstatten – und das steuerfrei und ohne Sozialversicherungsabgaben. Die 400-Euro-Grenze bleibt unangetastet und der Nebenjobber erhält vom Arbeitgeber 0,30 Euro pro Kilometer Arbeitsweg.

O: OPTIMIEREN SIE IHREN ARBEITSWEG

Zuallererst machen Sie sich bewusst, dass Ihre Pendelzeit nicht ungenutzt verstreicht. Denn auch der Arbeitsweg ist Lebenszeit. Sie haben zuhause mit der Familie keine Zeit, um ein gutes Buch zu lesen? Wie wäre es mit einem Hörbuch auf dem Nachhauseweg, eingelesen von Ihrem Lieblingsschaupieler, ein wenig Herzschmerz oder ein spannender Krimi? Podcast, Nachrichten, es gibt ein großes Angebot an Audio-Medien. Recherchieren Sie vorher und setzen Sie sich nicht quälenden Radiosendern aus, mit deren Musik Sie nichts anfangen. Sie wollen Radio hören? Nutzen Sie Ihr Smartphone und switchen auf Ihren Lieblingssender. Heavy Metal ohne Werbung aus Los Angeles, Schlagermusik aus Tirol, chilenische Panflöten – die Auswahl ist unbegrenzt.

Nehmen Sie jemanden mit! Die Fahrt nach Hause ist zu langweilig? Dann registrieren Sie sich auf Mitfahrerbörsen und bilden Fahrgemeinschaften. Wenn Sie mögen auch wechselnd – da bleibt die Fahrt spannend. Und die Kosten senkt es ebenso wie eine Ersparnis für die Umwelt.

Neue Wege gehen – fahren Sie einen Umweg. Jeden (Arbeits)Tag die gleiche Landschaft sehen? Das muss nicht sein, denn viele Wege führen nach Rom. Sehen Sie neue Orte, Wege, Straßen und spannende Häuser. Oder entdecken einen Feinkostladen auf dem Weg, den Sie schon immer vermisst haben. Oder es tut sich eine neue Abkürzung auf.

Planen Sie ausreichend Zeit ein. Nichts verursacht mehr Stress, als wegen Terminen in Stress zu geraten. Was passiert im Schlimmsten Fall? Sie sind zu früh im Büro – und bummeln diese Stunden an anderer Stelle ab. Beispielsweise an verkehrskritischen Tagen wie Ferienbeginn oder -ende, vor Feiertagen oder bei Wintereinbruch.

Seien Sie vorbereitet! Snacks und Wasser gehören in das Standard-Set eines Pendlers. Morgens ein Thermobecher Kaffee entspannt die Fahrt, ein Raumduft sorgt für gutes Klima im Auto, das ergonomische Sitzkissen entspannt Ihre Haltung. Und mit den Turnschuhen fährt es sich bequemer? Dann tun Sie das, die Lederschuhe ziehen Sie erst an der Arbeit an.

Erledigen Sie Telefonate von unterwegs. Dank Freisprecheinrichtung vergeht die Fahrtzeit wie im Flug. Sei es beruflich oder privat – nutzen Sie den Arbeitsweg, um sich den restlichen Tag freier zu halten.

Halten Sie an und steigen Sie aus. Durchatmen, die Landschaft genießen – und entspannt weiter fahren.

P: PIKETTDIENST?

Auch Pikettdienst ändert nichts an der Definition des Arbeitsweges. Allerdings gibt es spezielle Sonderregelungen. So ist der zurückgelegte Arbeitsweg beim Pikettdienst für Elektriker, Ingenieure und in Spitälern Arbeitszeit, wenn der Pikettdienst außerhalb des Unternehmens stattfindet und ein effektiv geleisteter Einsatz erfolgt.

Q: QUELLENSTEUER

Die Quellensteuer fällt für Ihre ausländischen Arbeitsnehmer an, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Steuer wird direkt vom Einkommen abgezogen und vom Arbeitgeber an die Steuerbehörde abgeführt. Die Quellensteuer variiert von Kanton zu Kanton, da die Festsetzung ins kantonalen Steuerrecht fällt.

R: REISEKOSTEN

Der Arbeitsweg gilt von Ihrer Wohnung bis zur ersten Arbeitsstätte. Bei mehreren Arbeitsstätten oder Kundenterminen setzen Sie diese Fahrten ab der ersten Arbeitsstätte als Reisekosten an. Hierein fallen alle Kosten, die mit der Reise zu tun haben. Ein Posten sind die Kosten für den Transport mit dem Auto, Bahn, Flugzeug oder allen anderen Beförderungsmitteln. Setzen Sie die Reise als Werbungskosten von der Steuer ab. Für die Fahrt gibt es einen Pauschalbetrag oder bei höheren Kosten mit Nachweis das Anrechnen. Verpflegen und Übernachten belegen Sie ebenso und machen diese steuermindernd geltend. Unser Tipp: legen Sie sich ein Reiseprotokoll an und sammeln die Belege, um Ihren Bericht zu stützen.

S: STEUERPAUSCHALE ZUM ARBEITSWEG

Seit Februar 2014 und der so genannten «Fabi-Vorlage» befürwortete das Stimmvolk mehr Geld für die Bahninfrastruktur und dem Begrenzen des Pendlerabzugs auf 3000 Franken für die Bundessteuer. Kantonseitig ist eine weitere Reduzierung möglich, hiervon machen einige Kantone Gebrauch, andere nicht. So gilt in Basel die 3000 Franken als Obergrenze, in Zürich hingegen 5000 Franken. St. Gallen geht einen anderen Weg: Pendler reichen Fahrtkosten maximal in Höhe eines SBB-Abos der 2. Klasse ein, aktuell 3655 Franken. Bei Dienstwagen führt das dazu, dass die Differenz bei privat genutzten Dienstwagen zwischen dem tatsächlichen Pendleraufwand und dem Maximum an Abzug als Einkommen angerechnet werden.

T: Transporter

Der Arbeitsweg liegt im Ermessen des Arbeitnehmers – aber auch das Wegerisiko. Das Fortzahlen des Arbeitsentgeltes bei Ausfall trägt der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer “durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden” fernbleibt. Hierzu zählen Krankheit, persönliche Umstände wie Einbruch, Brand, platter Reifen. Bei allgemeinen Verhinderungen trägt der Angestellte Sorge, zur Firma zu kommen. Kurz gesagt: Stau, Gewitter, Bahnausfall, Streik berechtigen nicht zur Lohnfortzahlung. Das Nutzen eines Taxis fällt in Ihren Bereich, eine Kostenerstattung seitens des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen. Allerdings gelten für die Pünktlichkeitsverpflichtung Zumutbarkeitsgrenzen. Taxikosten über dem Tagesarbeitslohn müssen Sie nicht hinnehmen. Das einfachste: rufen Sie in Ihrer Firma an und klären Sie die Lage, gemeinsam finden Sie die richtige Entscheidung und alle sind abgesichert.

U: UMKLEIDEZEIT

Klingt banal, ist es aber nicht. Das An- und Ablegen einer obligatorischen Dienstkleidung gilt als vergütungspflichtige Tätigkeit, von der hygienischen Ausrüstung im Gesundheitswesen bis zur Schutzbekleidung gegen Unfälle. Der Aufwand ist als Vorbereitung für den Dienst zu sehen, sagt Artikel 18 Absatz 5 ArGV 1.

V: VELO-PENDELN

Viel Stress, weniger Freizeit, der Ruf des Pendelns ist nicht der beste. 15% pendeln in der Schweiz zu Fuss oder per Velo – da ist die Fitness bereits mit dem Arbeitsweg erledigt.

W: WECHSEL DES ARBEITSWEGES

Der Arbeitsvertrag gibt die wichtigen Infos: der Umfang der Arbeitsleistung darf grundsätzlich nicht über das Vereinbarte hinaus gehen und eine Änderung des einst Vereinbarten bleibt ausgeschlossen, sofern nicht beide Parteien zustimmen. Wurde ein Arbeitsort vertraglich vereinbart, greift hier genannter «pacta sunt servanda»-Passus. Ausnahmen bestätigen die Regel: abhängig von der vertraglichen Basis kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob es sich um einen dauernden oder kurzfristigen Wechsel handelt. Die Zumutbarkeit spielt hier eine wichtige Rolle. Regeln Sie das Thema Wechsel des Arbeitsweges am besten direkt im Arbeitsvertrag, dann kommen erst keine Unstimmigkeiten auf.

X: X-TRA HAUSHALT

Für alle die der Pendelweg zu lang ist, ist ein Zweitwohnsitz eine geeignete Maßnahme. Wochenaufenthalt nennt sich das dann steuerlich. Beachten Sie aber, dass Sie nicht wählen dürfen, an welchem der beiden Orte Sie Steuern zahlen, diese sind an Ihren «Lebensmittelpunkt» gekoppelt. Auf Grund der unterschiedlichen steuerlichen Berechnungen in den Städten und Kantonen sind die Steuerbehörden wenig entgegenkommend. Bei Verheirateten wird in der Regel der Wohnort des Lebenspartners/der Lebenspartnerin als Lebensmittelpunkt angesehen, bei Ledigen der Arbeitsort. Mit Belegen wirken Sie dem entgegen, regelmäßige Billetten der Bahn sowie Mitgliedschaften in Vereinen und andere soziale Verknüpfungen beweisen Ihren Lebensmittelpunkt gegenüber dem Fiskus. Als Führungskraft wird als Ausnahme oft der Arbeitsort herangezogen, auch wenn Gatte oder Gattin woanders wohnen. Wichtig ist dieses für Ihren Status: als Wochenaufenthalter gelten andere Steuersätze und Sie machen Mehrauslagen für Verpflegung, Mietkosten und Fahrtkosten steuerlich geltend.

Y: Yoga und andere Umwege

Nein, egal ob sie die Kinder abholen, zum Sport oder Yoga gehen oder einkaufen, es zählt nur der direkte Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnort als Arbeitsweg.

Z: ZEIT – ARBEITSZEIT

Generell zählt der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit. Bei verschiedenen im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorte, beispielsweise Standorte der Unternehmung, gilt der direkte Weg zur Arbeitsstätte – egal welcher – als Arbeitsweg. Und somit nicht als Arbeitszeit. Das Verlängern des Arbeitsweges durch einen Einsatz an einem nicht festgelegten Alternativen Standort wiederum gilt als Arbeitszeit. Dieses gilt für Baustellen und andere Einsatzorte, an denen Sie für Ihre Firma tätig werden sollen.